Die Durchführung der Betriebsratswahl

Die Stimmabgabe – Vorbereitung

Die Betriebsratswahl erfolgt geheim, unmittelbar und im normalen Wahlverfahren grundsätzlich als Listen- bzw. Verhältniswahl. Wird allerdings nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird die Wahl als Persönlichkeits- oder Mehrheitswahl durchgeführt.

Im vereinfachten Verfahren, also in Kleinbetrieben von 5 – 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern oder aber in Betrieben mit 101 – 200 Arbeitnehmern, in welchen das vereinfachte Verfahren vereinbart wurde, findet immer die Mehrheitswahl statt. (siehe dazu auch Abschnitt „Mehrheitswahl“ oder „Listenwahl“? oder Besonderheiten für Kleinbetriebe (vereinfachtes Wahlverfahren))

Die Wahlzettel werden alle GLEICHARTIG (Größe, Farbe, Beschaffenheit, Beschriftung) vom Wahlvorstand erstellt. Muster für die Stimmzettel können aber auch hier kostenlos geruntergeladen werden.

Briefwahl

Bei der Betriebsratswahl gilt der Grundsatz der persönlichen Stimmabgabe an der Wahlurne.

Nur in diesen Fällen ist eine Briefwahl zulässig bzw. möglich:

Für die Briefwahl müssen den o. g. Wahlberechtigten gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 WO folgende Unterlagen zukommen:

  • das Wahlausschreiben,
  • alle gültigen Wahlvorschläge,
  • der Stimmzettel und ein Wahlumschlag,
  • eine zu unterschreibende Erklärung, dass persönlich gewählt wurde,
  • eine Erläuterung zur Briefwahl und
  • ein an den Wahlvorstand adressierter, frankierten Rückumschlag. Damit ausschließlich der Wahlvorstand selbst den Rückumschlag öffnen kann, muss er die Aufschrift „schriftliche Stimmabgabe“ tragen.

Der an der Briefwahl Teilnehmende muss zunächst persönlich sein(e) Kreuz(e) auf dem Stimmzettel machen, diesen in den Wahlumschlag stecken und ihn verschließen. Erst dann ist die Erklärung zur persönlichen Stimmabgabe zu unterzeichnen und zusammen mit dem Wahlumschlag in den frankierten Rückumschlag zu stecken (§ 25 Satz 1 WO*).
Beim Wahlvorstand eingehen muss der Rückumschlag

  • im vereinfachten Verfahren bis zum Termin der öffentlichen Stimmenauszählung (§§ 35 Abs. 2, 36 Abs. 4 WO), und
  • im normalen Verfahren bis zur Schließung der Wahllokale (§ 25 Satz 1 Nr. 3 WO).

Verspätet eingehende Briefwahlunterlagen sind 1 Monat nach Auszählung der Stimmen ungeöffnet zu vernichten, es sei denn, die Wahl wurde angefochten (§ 26 Abs. 2 WO).

Ablauf am Wahltag

In der Listen-/bzw. Verhältniswahl erfolgt die Stimmabgabe durch Ankreuzen der jeweiligen Liste, in der Mehrheits-/bzw. Persönlichkeitswahl dementsprechend durch Ankreuzen der jeweiligen Kandidaten. In beiden Verfahren muss jedoch das Ausfüllen des Stimmzettels unbeobachtet möglich sein.

Bei der Stimmabgabe gibt der Wähler seinen Namen an, um in der Wählerliste vermerkt werden zu können und wirft danach seinen Stimmzettel in einem Umschlag in die Wahlurne im Wahllokal. Dort müssen jederzeit zwei Mitglieder (ersatzweise ein Mitglied und ein Wahlhelfer, sofern bestimmt) des Wahlvorstandes anwesend sein. Die gesammelten Rückumschläge der Briefwahl werden erst direkt vor der Stimmauszählung geöffnet und jeder einzelne überprüft: Ist die Erklärung zur persönlichen Stimmabgabe in Ordnung (persönliche Unterschrift), ist dies im Wählerverzeichnis zu vermerken und der Wahlumschlag mit dem Stimmzettel ungeöffnet in die bis dahin versiegelte Wahlurne zu legen (allgemeines Wahlverfahren: § 26 Abs. 1 WO, vereinfachtes Wahlverfahren: § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 4 WO). Fehlt die Erklärung zur persönlichen Stimmabgabe, so muss der ungeöffnete Wahlumschlag samt Stimmzettel vernichtet werden, alle weiteren Unterlagen sind mit einem Vermerk zu den Wahlakten zu legen. Ebenso ist mit allen Briefwahlunterlagen zu verfahren, die verspätet eingehen (§ 26 Abs. 2 WO).

Aus den verschlossen zu haltenden Wahlurnen dürfen bis zu ihrer Öffnung zu keiner Zeit Stimmzettel entnehmbar sein – das gilt auch, wenn die Wahl über mehrere Tage gehen sollte oder die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach der Wahl erfolgt. Diese erfolgt öffentlich durch den Wahlvorstand, der anschließend das Ergebnis der Wahl bekannt gibt.

Wann sind Stimmzettel der Betriebsratswahl ungültig?

Stimmzettel sind ungültig, wenn:

  • sie nicht im Wahlumschlag abgegeben wurden.
  • sie mehr als die zulässigen Kreuze beinhalten. Zulässig sind
    • bei der Personenwahl bis zu so viele Kreuze, wie Mitglieder in den Betriebsrat zu wählen sind,
    • bei der Listenwahl nur 1 Kreuz an einer einzigen Liste.
  • sie vom Wähler unterschrieben wurden.
  • sich auf ihnen Hinweise befinden, die Rückschlüsse auf den Wählenden zulassen.
  • das Kreuz für die Stimmabgabe nicht eindeutig auf Höhe einer Liste bzw. Person gesetzt wurde.
  • sie Vermerke oder Ergänzungen des Wählenden beinhalten, wie z. B. weitere Namen von Personen, die gar nicht für das Betriebsratsamt kandidieren.

Der Wahlvorstand darf ungültige Stimmzettel bei der Auszählung nicht berücksichtigen, aber sie auch nicht vernichten!
Sie sind – wie alle übrigen Wahlunterlagen – aufzuheben, zweckmäßigerweise werden sie zuvor durchnummeriert.

Auszählung, Mehrheitswahl, Verhältniswahl und Minderheitengeschlecht

Je nach Anteil sollen Frauen und Männer im Betriebsrat vertreten sein. Dabei muss das im Betrieb in der Minderheit befindliche Geschlecht entsprechend seinem Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein.

 

Bei der Mehrheitswahl sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen bekommen haben, wobei jeder Wähler so viele Stimmen hat wie Betriebsratssitze zu vergeben sind. Dabei ist das Minderheitengeschlecht wie folgt zu beachten:

Beispiel
Sollten von 7 Betriebsratssitzen 2 mit dem Minderheitengeschlecht zu besetzen sein, entfallen diese auf die 2 Personen des Minderheitengeschlechtes mit den meisten Stimmen. Die restlichen Sitze werden dann auf die Kandidaten mit den meisten Stimmen, egal welchen Geschlechts, verteilt.

Bei der Verhältniswahl (= mehrere Wahlvorschlagslisten) werden die Betriebsratssitze nach dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren verteilt. Die jeder einzelnen Liste zugefallenen Gesamtstimmzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und dann je durch 1, 2, 3, usw. geteilt. Die Ergebniszahlen werden dann unter der jeweiligen Liste vermerkt:
Übersicht - Bespiel d`Hondtschen Höchstzahlverfahren
Die Zahlen in den grauen Feldern sind die Höchstzahlen – je mehr Stimmen eine Liste auf sich vereint, desto höhere Höchstzahlen kann sie auch erhalten. Im Folgeschritt werden die Höchstzahlen ihrer Größe nach geordnet und es werden Rangzahlen hinter jede Höchstzahl notiert:

Vergabe der Betriebsratssitze

Auf diese Zahlen werden dann die zu verteilenden Betriebsratssitze absteigend verteilt: auf die höchste Ergebniszahl entfällt ein Betriebsratssitz, auf die zweithöchste ein weiterer, usw. – bis die Sitze vergeben sind. Sollte allerdings so das Minderheitengeschlecht nicht ausreichend berücksichtigt werden, verliert die Liste mit der niedrigsten Höchstzahl ihren Sitz zu Gunsten der nächstniedrigeren Höchstzahl, die ein Kandidat des Minderheitengeschlechts beinhaltet. Entfällt die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten, so entscheidet das Los (§ 15 WO).

Die Wahlniederschrift

Wenn alle Stimmen ausgezählt sind und das Wahlergebnis feststeht, muss der Wahlvorstand eine sog. Wahlniederschrift anfertigen, in der er die in § 16 Abs. 1 WO* aufgezählten Informationen festhält:

  • die Gesamtanzahl der abgegebenen Wahlumschläge
  • die Gesamtanzahl der abgegebenen ungültigen Stimmen
  • die jeder Liste zugefallene Stimmenanzahl
  • die berechneten Höchstzahlen
  • die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen
  • die Namen der in den Betriebsrat gewählten Kandidaten
  • besondere Vorkommnisse/Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse während der Betriebsratswahl

Die Wahlniederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied (vgl. auch § 23 Abs. 1 WO*) zu unterschreiben.